Statuten

Die Statuten als Download in PDF

ART13
Kunstverein
Initiative zur Mitgestaltung der kulturellen Identität Kärntens
Vereinsregister Nr. 750 697 765
Stand: 01. Okt. 2009


V E R E I N S S T A T U T E N
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen als grammatikalisch männliche Begriffe verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Alle Bezeichnungen von Funktionären und Organen sind als geschlechtsneutral anzusehen und gleich verbindlich für Frauen und Männer zu verstehen, und können von den Gewählten auch in sinngemäßer geschlechtsspezifischer Weise verwendet werden.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(01) Der gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Verein führt den Namen: "ART13".
(02) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
(03) Er hat seinen Sitz in Völkermarkt und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(04) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.


§ 2: Zweck
Der Kulturverein "ART13" bezweckt ganz allgemein die Erweiterung des zeitgenössischen Kultur-angebotes in der Bezirksstadt Völkermarkt, und darüber hinaus auch in der Region Kärnten, Slowenien und Friaul-Julisch-Venetien. Die Zusammenführung fortgeschrittener Künstler, ebenso wie Anfänger, die einfach Freude am Umgang mit bildnerischen Techniken haben, ist in gleicher Weise Vereinszweck von ART13.

Im Detail ist das:
(01) Die Förderung kunstinteressierter Menschen aus allen Bereichen der Bildenden Kunst, wie Malerei, Bildhauerei, Graphik, Zeichnung, Fotografie, sowie weitere Formen zeitgenössischer Kunst.
(02) Die Durchführung von grenzüberschreitenden förderungswürdigen Kulturprojekten im Alpe-Adria-Raum, speziell mit Slowenien und Friaul-Julisch-Venetien.
(03) Die Teilnahme an Ausschreibungen von förderungswürdigen regionalen und überregionalen Kulturprojekten und deren Umsetzung.
(04) Die Koordination aller Interessen, Kräfte und Mittel, die dem kulturellen Ansehen der Bezirksstadt Völkermarkt und dem Kulturverein dienlich sein können.
(05) Die Kooperationen mit förderungswürdigen regionalen Kulturinitiativen.
(06) Die Unterstützung der oben genannten Ziele durch die Teilnahme an regionalen Veranstaltungen, Kulturstammtischen und Podiumsdiskussionen.
(07) Die Durchführung von regelmäßigen gemeinsamen regionalen und überregionalen Vereinsausstellungen.
(08) Die Organisation und Durchführung von Vereins-Studienreisen.
(09) Die Förderung von kunstorientierter Jugendkultur.
(10) Die Durchführung und Unterstützung von Projektarbeiten mit Schulen und interessierten Gruppen im Interesse des Ansehens der Bezirksstadt Völkermarkt und des Kulturvereins.
(11) Die Förderung und Unterstützung von Mitglieder-Einzelausstellungen.
(12 Die Durchführung von Kursen und Workshops für Schüler, Jugend und Erwachsene.
(13) Die vereinsinterne Weiterbildung künstlerisch interessierter Mitglieder
(14) Die Kultivierung und Nutzung eines gemeinsamen offenen Ateliers, das interessierten Bürgern regelmäßig und frei zugänglich ist.
(15) Die Pflege der Gemeinschaft und der kulturellen Geselligkeit.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Die finanziellen Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet werden. Den einzelnen Vereinsmitgliedern stehen keine Zuwendungen aus Subventionsmitteln zu. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsvergütungen begünstigt werden.
2. Die ideellen Mittel sollen durch die erforderlichen personellen Ressourcen der ordentlichen Vereinsmitglieder aufgebracht werden, die für die Umsetzung der laut § 2: "Zweck" des Vereines aufgezählten Schwerpunkte notwendig sind.
3. Die erforderlichen materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(01) Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder.
(02) Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder.
(03) Subventionen seitens öffentlicher Rechtsträger.
(04) Sponsoring seitens privater Unternehmen.
(05) Spenden.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(01) Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
(02) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Mitgliedsbeitrag leisten, sich erforderlichenfalls an der Vereinsarbeit beteiligen und sich aufgrund einer Beitrittserklärung verpflichten, für die Ziele des Vereins einzutreten und diese zu fördern
(03) ußerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines regelmäßigen frei wählbaren Mitgliedsbeitrages fördern.
(04) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(01) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(02) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(03) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(01) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(02) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er kann jederzeit erfolgen und ist mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Der für das gesamte Kalenderjahr in dem der Austritt erklärt wird, anfallende Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe zu leisten bzw. kann nicht anteilig zurück gefordert werden.
(03) Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(04) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch aus sonstigem wichtigen Grund, etwa wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften vereinsschädigendem Verhaltens verfügt werden.
(05) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (04) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(01) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(02) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(03) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(04) Alle Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(05) Die Mitglieder haben die Beitrittsgebühr, so eine solche beschlossen wurde, und den jährlichen Mitgliedsbeitrag in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres an den Verein zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit der Bezahlung in Verzug, so können seine Mitgliedschaftsrechte bis zur vollständigen Bezahlung des Rückstandes vom Vorstand ruhend gestellt werden.
(06) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
(01) die Mitglieder-Generalversammlung (§§ 9 und 10),
(02) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
(03) die Rechnungsprüfer (§ 14),
(04) das Schiedsgericht (§15)
(05) die Beiräte (§ 16)


§ 9: Generalversammlung
(01) Die ordentliche Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
(02) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung -
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder -
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) -
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. (02) dritter Satz dieser Statuten) -
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. (02) letzter Satz dieser Statuten) -
binnen vier Wochen statt.
(03) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Vereinsmitglieder schriftlich, sei dies persönlich oder im Rahmen einer den Mitgliedern zugestellten sonstigen Aussendung des Vereins, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, wobei der Zeitpunkt der Absendung mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Generalversammlung zu liegen hat. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand ((Abs. (01) und Abs. (02) lit. (a) bis (c)), durch die/einen Rechnungsprüfer ((Abs. (02) lit. (d)) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator ((Abs. (02) lit. (e)).
(04) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(05) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(06) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(07) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(08) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(09) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(10) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Mitglieder-Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(01) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsab- schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(02) Genehmigung des Vorschlages.
(03) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(04) enehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
(05) Entlastung des Vorstandes.
(06) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(07) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(08) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(09) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(01) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter. Der Vorstand kann um bis zu zwei weitere Obmann-Stellvertreter sowie bis zu zwei Beiräte erweitert werden. Ein Beirat hat die Funktion, den Vorstand zu beraten und die Interessen des Vereines zu fördern. Über die Teilnahme von Mitgliedern eines Beirates an Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand.
(02) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(03) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(04) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(05) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(06) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(07) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(08) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 03) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 09) und Rücktritt (Abs. 10).
(09) Di Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 02) eines Nachfolgers, wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(01) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis.
(02) Erstellung des Jahresvoranschlages, Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(03) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. (01) und Abs. (02) lit. (a)–(c) dieser Statuten.
(04) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
(05) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(06) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(07) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(01) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen.
(02) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers. Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift und der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(03) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (02) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(04) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(05) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(06) Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(07) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(08) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer
(01) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(02) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(03) Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs. 2 - 5 VereinsG 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.
(04) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (08) bis (10) sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(01) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(02) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, sowie zwei weiteren Personen, die nicht dem Verein angehören, jedoch sachkundig sind. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil nach Aufforderung durch den Vorstand binnen 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und laden die zwei Nichtvereinsmitglieder ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(03) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig


§ 16: Beiräte:

Die Beiräte können vom Vorstand für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche (§ 2) bestellt und abberufen werden.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereines
(01) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(02) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 18. Aktuelle Statuten
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.
Völkermarkt, am 01. Okt. 2009
Für den Verein:
Der Obmann: